Fundgegenstände
Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige eines Fundes ist die Gemeinde (FundV § 1).
Fundsachen werden im Rathaus, Zimmer 9 entgegengenommen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt im Regelfall ein halbes Jahr (§ 8 FundV). Sofern der Finder nicht auf das Recht zum Erwerb des Eigentums verzichtet, kann er nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist den Gegenstand im Rathaus abholen.
Ansprechpartner: | Öffnungszeiten: | Adresse: | ||||||
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Manfred Wallner Tel.: (0 94 51) 93 02-16 Rathaus, Zimmer 9 M.Wallner@schierling.de |
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Markt Schierling Rathausplatz 1 84069 Schierling |