Fundgegenstände

Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige eines Fundes ist die Gemeinde (FundV § 1).

Fundsachen werden im Rathaus, Zimmer 9 entgegengenommen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt im Regelfall ein halbes Jahr (§ 8 FundV). Sofern der Finder nicht auf das Recht zum Erwerb des Eigentums verzichtet, kann er nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist den Gegenstand im Rathaus abholen.

Ansprechpartner: Öffnungszeiten: Adresse:
Manfred Wallner
Tel.: (0 94 51) 93 02-16
Rathaus, Zimmer 9
M.Wallner@schierling.de
Mo–Mi 7.30–12.00 Uhr
Do 7.30–12.00 Uhr
13.00–19.00 Uhr
Fr 7.30–12.00 Uhr
Markt Schierling
Rathausplatz 1
 
84069 Schierling