Sitzung des Ausschusses für Bau, Verkehr und Natur
von Dienstag, 23.02.2010
Reinigungspflicht und Winterdienstpflicht für Grundstückseigentümer
Der Markt Schierling hat die Reinigungspflicht und Räumpflicht der Bürgersteige auf die jeweils anliegenden Grundstückseigentümer durch Verordnung übertragen. Damit schließt er sich der großen Mehrheit aller Kommunen an. Die andere Alternative wäre, die Bürgersteige durch den Markt Schierling reinigen zu lassen und die Kosten den Grundstückseigentümern aufzuerlegen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung wesentliche Teile einer Verordnung einer anderen Stadt für nichtig erklärt. Sämtliche Gemeinden müssen nun ihre Verordnungen an die geänderte Rechtslage anpassen.
Im Mittelpunkt der Reinigungspflicht stehen jetzt die Begriffe „Reinigungsbedarf“ und „Zumutbarkeit“.
Folgende Punkte sind jetzt neu:
- Reinigungsfläche
Welche Flächen vor den Grundstücken jetzt zu reinigen sind, hängt von der Art der jeweiligen Straße ab. Bei stark befahrenen Straßen (B 15, Staatsstraße) ist nur der Gehweg zu reinigen. Bei den Kreisstraßen als Ortsdurchfahrten sind der Gehweg und ein 0,5 Meter breiter Streifen der Fahrbahn zu reinigen. Bei allen sonstigen Erschließungsstraßen muss der Grundstücksangrenzer bis zur Mittellinie kehren. - wöchentliche Reinigungspflicht
Die generelle wöchentliche Reinigungspflicht gibt es nicht mehr. Vielmehr kommt es auf den konkreten Reinigungsbedarf an. Die Grundstückseigentümer müssen aber mindestens einmal im Monat reinigen - Entfernen von Kehricht, Schlamm und sonstigem Unrat sowie Hundekot
Für Anlieger besteht keine Verpflichtung, feste Stoffe, insbesondere Sonderabfälle, die nicht über eine in üblichen Haushalten vorhandene Hausmülltonne oder über Wertstoffcontainer entsorgt werden können, sowie Hundekot zu beseitigen - Entfernen von Gras und Unkraut
Anlieger sind verpflichtet vereinzelten Anflug aus Gras und Unkraut, der aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wuchert, zu entfernen. Die Grenze der Reinigungspflicht der Anlieger liegt dort, wo es um die Beseitigung von flächenhaft in den befestigten Straßenkörper hineinwucherndem Gras und Unkraut geht.